AGB EURO 2024 - Dortmund

Geschäftsbedingungen

Parken BVB Stadion Dortmund (C1-F3) Vertragsform Haftung

1. Mit jedem Einstellvorgang kommt zwischen dem Einsteller (Mieter) und der DOPARK GmbH (Vermieter) ein Mietvertrag über die vom Mieter gewünschte Parkdauer innerhalb der Öffnungszeit zustande, und zwar nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen. Ein Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Parkfläche besteht nicht.

2. Bewachung und Verwahrung des eingestellten Fahrzeugs sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung der Parkanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflichten. Eine Haftung des Vermieters für Schäden, die durch andere Mieter oder dritte Personen verursacht werden, ist ausgeschlossen.

3. Der Vermieter haftet dem Mieter für solche Schäden, die nachweislich durch sein Personal verursacht und verschuldet worden sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Schaden vor Verlassen der Parkanlage unter Vorlage des Parkscheins angezeigt wird.

4. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder anderen Mietern zugefügte Schäden. Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Parkpreise Parkdauer

5. Die Höhe des für die Parkzeit zu zahlenden Entgelts und die zulässige Parkdauer ergeben sich aus den an der Parkanlage gesondert ausgehängten Tarifen. Das Entgelt ist auf Anforderung bei der Einfahrt oder Ausfahrt aus der Parkanlage zu entrichten, andernfalls, z.B. bei automatisch geregeltem Einlass und bei Überschreitung der Parkzeit (Nachzahlung) beim Verlassen der Parkanlage.

6. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter die Parkanlage unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Fahrzeug zu begeben und die Parkanlage über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorganges neu berechnet und fällig.

7. Die Höchsteinstelldauer beträgt 1 Tag, maximal bis 3 Stunden nach Ende der Veranstaltung, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.

8. Nach Ablauf der Höchstparkdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Fahrzeuges ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder wenn dieser ihm nicht bekannt ist den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand, z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle, ermitteln kann.

9. Bei Verlust des Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist der maximale Tagespreis/Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach.

10. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Parkpreises besteht auch dann, wenn der Parkplatz ohne Zustimmung des Vermieters oder in sonstiger Weise unbefugt in Benutzung genommen wird.

11. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag und der Benutzung der Parkanlage hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör.

12. Der Mietvertrag endet mit der Entfernung des Fahrzeuges von der Parkanlage, andernfalls mit dem Ablauf der vereinbarten oder zulässigen Parkzeit, spätestens mit Ende der Öffnungszeit der Parkanlage.

13. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug von der Parkanlage entfernen lassen, wenn a) die Zahlung des geforderten Entgelts verweigert wird, b) die Höchstparkdauer überschritten ist, ohne dass der Mieter den Parkpreis entrichtet hat, c) das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkanlage gefährdet, d) das Fahrzeug amtlich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Behörde aus dem Verkehr gezogen wird. Einstellen und Abholen der Fahrzeuge

14. Der Mieter hat sein Fahrzeug jeweils innerhalb einer markierten Parkfläche derart abzustellen, dass jederzeit das ungehinderte Ein- u. Ausparken sowie das Ein- und Aussteigen auf den benachbarten Stellflächen möglich ist. Beachtet der Mieter diese Vorschrift nicht, so ist der Vermieter berechtigt, das fehlerhaft abgestellte Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters in die vorgeschriebene Lage zu bringen.

15. Der Abstellplatz gilt als ordnungsgemäß übergeben, soweit nicht etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter angezeigt werden.

16. Der berechtigte Inhaber einer Dauerkarte (Monatskarte, Jahreskarte, Dienstausweis, Sonderparkkarte für Ausstellungen) kann das Fahrzeug auf der genannten Parkanlage während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten beliebig oft einstellen und abholen, vorbehaltlich unvermeidlicher Wartezeiten bei vorübergehender Besetzung der Anlage.

17. Soweit für Parkanlagen (z.B. in der Innenstadt) Öffnungszeiten durch Aushang bekanntgegeben werden, kann das Fahrzeug nur während dieser Zeiten eingestellt und abgeholt werden.

18. Kann die Parkanlage aufgrund behördlicher Maßnahmen oder aus sonstigen Gründen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, von Dauerparkern (Inhaber von Monatskarten, Jahreskarten, Dienstausweisen, Sonderparkkarten für Ausstellungen) vorübergehend nicht benutzt werden, so wird sich der Vermieter bemühen, eine anderweitige Parkmöglichkeit nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Steht aus den vorgenannten Gründen ein Parkplatz länger als drei Tage nicht zur Verfügung, so hat der Mieter Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Anteils des vorausgezahlten Parkpreises.

19. Wird während der Vertragsdauer die vollständige Räumung und Schließung der Parkanlage erforderlich, so endet der Vertrag mit dem Räumungstermin der Parkanlage, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Mieter hat in diesem Falle Anspruch auf anteilige Erstattung des nicht genutzten Anteils des Parkpreises. Benutzung der Parkanlage

20. Dem Vermieter steht auf der Parkanlage zur Aufrechterhaltung des geordneten Parkbetriebes das Weisungsrecht zu, das er durch das von ihm beauftragte Personal ausübt.

21. Die Parkanlage und ihre Einrichtungen sind schonend und sachgemäß unter Vermeidung jeglicher Beschädigung und Verunreinigung zu benutzen. Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

22. Es ist untersagt, auf der Parkanlage Reparaturen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen und von innen zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoff und Öl abzulassen.

23. Der Aufenthalt auf der Parkanlage ist nur zum Zwecke des Einstellens und des Abholens des Fahrzeuges, ferner zum Be- und Entladen gestattet. Verkehrsbestimmungen Polizeiliche Vorschriften

24. Für die Ein- und Ausfahrt sowie für den Verkehr auf der Parkanlage sind die öffentlichen Verkehrsvorschriften maßgebend, soweit nicht eine besondere Verkehrsregelung auf der Parkanlage ausgeschildert ist und nachstehend besondere Anordnungen getroffen sind.

25. Auf der Parkanlage darf nur im Schritttempo gefahren werden.

26. Bei der Ein- und Ausfahrt sowie beim Ein- und Ausparken hat der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, auch dann, wenn Mitarbeiter des Vermieters mit Hinweisen behilflich sind.

27. Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.

28. Alle einschlägigen Vorschriften und Verbote über die Benutzung von Parkanlagen sind zu beachten. U. a. ist untersagt: 1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, u.ä. Geräten; 2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis; 3. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorganges hinaus; 4. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert oder gesperrt gekennzeichneten Parkplätzen oder auf straffierten Flächen; 5. das Rauchen oder die Verwendung von Feuer in Parkhäusern; 6. die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen aller Art; 7. die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank und Vergaser. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlichtung

29. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund. DOPARK GmbH beteiligt sich nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstell